Heimspeicher-Batterie mit Warnmeldung auf dem Display und deutschem Gerichtsurteil – OLG Hamm Urteil zur Batteriespeicher-Drosselung und Rücktritt vom Kaufvertrag
✓ Kläger gewannBatteriespeicherVerifiziertes Urteil
OLG Hamm
OLG Hamm, Az. I-2 U 5/25ECLI:DE:OLGHAM:2025:0411.2U5.25.00

Sachmangel Batteriespeicher PV-Anlage – Rücktritt bei Kapazitätsdrosselung

4. November 2025OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2025, I-2 U 5/25, juris
TL;DRDas Urteil in Kürze

Batteriespeicher mit dauerhafter Kapazitätsdrosselung auf 70 % durch Hersteller-Fernzugriff ist mangelhaft. Käufer kann zurücktreten, auch wenn Mangel erst nach Übergabe aufgetreten ist.

Amtliche Leitsätze

  1. 1Angaben zur Kapazität der Speicherbatterie einer Photovoltaikanlage können Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung sein und einen Sachmangel begründen, wenn diese Kapazität dauerhaft nicht erreicht werden kann.
  2. 2Bestand die Ursache des Mangels bereits beim Gefahrübergang und war der Mangel zu diesem Zeitpunkt nur noch nicht aufgetreten, ist der Kaufgegenstand dennoch mangelhaft.
  3. 3Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert in der Regel die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.

Der Kläger erwarb im März 2022 von der beklagten Verkäuferin eine Photovoltaikanlage einschließlich eines Batteriespeichers mit einer vertraglich vereinbarten maximalen Speicherkapazität von 5 kWh, einer maximalen Ladeleistung von 1.250 W und einer maximalen Entladeleistung von 2.500 W. Der Kaufvertrag wurde als Verbrauchsgüterkaufvertrag mit Montagepflicht eingestuft. Der Batteriespeicher wurde am 29. August 2022 übergeben und in Betrieb genommen. Ab August 2023 – also rund ein Jahr nach Inbetriebnahme – drosselte die Herstellerin des Batteriespeichers (Streithelferin der Beklagten) per Fernzugriff die Speicherkapazität sämtlicher Akkumulatoren dieser Baureihe auf 70 % der vereinbarten Maximalleistung (3,5 kWh) sowie die Lade- und Entladeleistung. Die Herstellerin begründete dies mit Sicherheitsbedenken nach einer ungewöhnlichen Häufung von Brandereignissen bei Batteriespeichern dieser Baureihe in den Jahren 2022 und 2023. Die Drosselung sollte bis zum Austausch der verbauten Nickel-Cobalt-Lithium-Zellen (NCA-Zellen) gegen hitzebeständigere Lithium-Eisenphosphat-Zellen (LFP-Zellen) aufrechterhalten werden. Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Nacherfüllung auf. Da keine Abhilfe erfolgte, erklärte der Kläger den Teilrücktritt vom Kaufvertrag über den Batteriespeicher. Das Landgericht Münster gab der Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2024 (Az. 12 O 81/24) statt. Die Beklagte und die Streithelferin legten Berufung ein.

Kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn mein Batteriespeicher per Fernzugriff gedrosselt wird?

Ja. Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine dauerhafte Kapazitätsdrosselung per Fernzugriff einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB darstellt, wenn die vereinbarte Speicherkapazität dauerhaft nicht erreicht werden kann. Nach erfolgloser Nacherfüllungsfrist können Sie wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten.

Was gilt, wenn der Mangel erst nach der Übergabe aufgetreten ist?

Entscheidend ist, ob die Mangelursache bereits beim Gefahrübergang (Übergabe) vorhanden war. War die Ursache – z.B. eine brandgefährliche Batteriezellen-Bauart – schon bei Übergabe angelegt, liegt ein Sachmangel vor, auch wenn er sich erst später manifestiert. Dies hat der BGH in VIII ZR 103/15 klargestellt und das OLG Hamm bestätigt.

Haftet der Verkäufer auch für Eingriffe des Herstellers am Gerät?

Ja. Obwohl der Hersteller rechtlich keine Erfüllungsgehilfin des Verkäufers ist (§ 278 BGB), haftet der Verkäufer dennoch für die Beschaffenheit des gelieferten Geräts. Wenn der Hersteller die Kapazität drosselt, weil das Gerät von Anfang an eine sicherheitskritische Beschaffenheit hatte, liegt ein Sachmangel des verkauften Geräts vor.

Ist eine 14-tägige Nacherfüllungsfrist bei technisch komplexen Geräten ausreichend?

Nach dem OLG Hamm ja. Die Beklagte hätte innerhalb von 14 Tagen den Speicher untersuchen und entweder umrüsten oder die Drosselung zurücknehmen lassen müssen. Pauschale Hinweise auf technische Komplexität oder Herstellerentscheidungen entbinden den Verkäufer nicht von seiner Nacherfüllungspflicht.

Wann ist eine Pflichtverletzung 'unerheblich' und schließt den Rücktritt aus?

Eine Pflichtverletzung ist unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nur bei geringfügigen Mängeln. Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert regelmäßig die Erheblichkeit. Eine Kapazitätsreduzierung um 30 % auf 3,5 kWh – unterhalb der üblichen Mindestkapazität für Privathäuser – ist erheblich und schließt den Rücktritt nicht aus.

Gilt das Urteil auch für andere Batteriespeicher-Baureihen mit ähnlichen Problemen?

Das Urteil hat Signalwirkung für alle Fälle, in denen Hersteller Batteriespeicher per Fernzugriff drosseln. Entscheidend ist stets, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Kapazität bestand und ob die Mangelursache beim Gefahrübergang angelegt war. Das OLG Düsseldorf hat sich dieser Rechtsprechung bereits angeschlossen (I-10 U 165/24).

Tipps für Käufer
  • Dokumentieren Sie die vertraglich vereinbarte Speicherkapazität (kWh), Ladeleistung (W) und Entladeleistung (W) schriftlich im Kaufvertrag. Diese Angaben sind die Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung und entscheidend für spätere Gewährleistungsansprüche.
  • Wenn Ihr Batteriespeicher per Fernzugriff gedrosselt wird, handeln Sie schnell: Setzen Sie dem Verkäufer eine schriftliche Nacherfüllungsfrist von 14 Tagen. Dokumentieren Sie die Drosselung mit Messprotokollen oder Screenshots aus der Monitoring-App.
  • Prüfen Sie, ob Ihr Batteriespeicher zur betroffenen Baureihe gehört. Hersteller wie Senec, BYD oder andere haben in der Vergangenheit bestimmte Baureihen gedrosselt. Informieren Sie sich über Rückrufaktionen und Sammelklagen.
  • Achten Sie auf die Gewährleistungsfrist: Bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt eine 2-jährige Gewährleistung ab Übergabe. Bei latenten Mängeln (Ursache bei Übergabe vorhanden, aber erst später aufgetreten) greift die Beweislastumkehr des § 477 BGB in den ersten 12 Monaten zu Ihren Gunsten.
Tipps für Verkäufer / Installateure
  • Informieren Sie Ihre Kunden proaktiv, wenn der Hersteller Fernzugriffe auf gelieferte Geräte vornimmt. Schweigen kann als Anerkenntnis eines Mangels gewertet werden und Ihre Verhandlungsposition verschlechtern.
  • Fordern Sie vom Hersteller eine schriftliche Bestätigung, dass die Drosselung nicht auf einem Gerätemangel, sondern auf einer allgemeinen Sicherheitsmaßnahme beruht. Diese Dokumentation ist entscheidend, um Ihre Haftung gegenüber Käufern zu begrenzen.
  • Prüfen Sie Ihre Lieferverträge mit Herstellern auf Regressansprüche: Wenn der Hersteller durch Ferneingriffe Mängel an von Ihnen verkauften Geräten verursacht, haben Sie möglicherweise Rückgriffsansprüche gegen den Hersteller gemäß § 445a BGB.

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Quellenangabe: OLG Hamm, Az. I-2 U 5/25, OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2025, I-2 U 5/25, juris | ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0411.2U5.25.00Originalurteil