Split-Scene: Batteriespeicher bei Gefahrübergang (100 %, grüner Haken) und nach Fernzugriff (70 %, Warnung) – Symbolbild für LG Frankfurt 2-07 O 187/24
✗ Beklagter gewannBatteriespeicherVerifiziertes Urteil
LG Frankfurt am Main
LG Frankfurt 2-07 O 187/24

Kein Sachmangel bei Batteriespeicher-Kapazitätsreduzierung durch Fernzugriff nach Gefahrübergang – § 446, § 477, § 475b BGB

25. Februar 2025Streitwert: 17.034 €juris (NJRE001607617)
TL;DRDas Urteil in Kürze

Kein Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Batteriespeicher, wenn der Hersteller die Kapazität nach Gefahrübergang per Fernzugriff aus Brandschutzgründen reduziert: Die Reduzierung ist kein latenter Mangel bei Gefahrübergang, sondern ein nachträglicher Eingriff des Herstellers. § 477 BGB und § 475b BGB greifen nicht.

Amtliche Leitsätze

  1. 1Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher stellt einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung nach § 433 BGB dar, wenn der Schwerpunkt der Leistung auf der Warenlieferung liegt (Montagekosten hier: ca. 9 % des Gesamtpreises).
  2. 2Die Reduzierung der Speicherkapazität eines Batteriespeichers durch einen technischen Ferneingriff des Herstellers nach Gefahrübergang begründet keinen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB, da der Mangel bei Gefahrübergang nicht vorlag (§ 446 BGB).
  3. 3Die Beweislastumkehr des § 477 BGB greift nicht, wenn die Kapazitätsreduzierung auf einem bewussten, neuen und unabhängigen Eingriff des Herstellers nach Gefahrübergang beruht – es liegt kein latenter Mangel vor.
  4. 4Ein Sachmangel nach § 475b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB (Ware mit digitalen Elementen) scheidet aus, wenn die Batteriemanagementsoftware keine Fehlfunktion aufweist, sondern die Kapazitätsreduzierung eine beabsichtigte Sicherheitsmaßnahme des Herstellers darstellt.
  5. 5Die im technischen Datenblatt ausgewiesene Notwendigkeit einer dauerhaften Internetverbindung des Batteriespeichers begründet keinen Sachmangel.

Am 16.02.2022 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Solaranlage zum Gesamtpreis von 41.531,00 € brutto. Zur vereinbarten Leistung gehörte ein Batteriespeicher mit einer Gesamtspeicherkapazität von 7,5 kWh, eine Wallbox sowie ein Wechselrichter. Der Batteriespeicher wurde am 28.09.2022 geliefert, montiert und in Betrieb genommen. Im März 2023 versetzte der Hersteller (Streitverkündete) sämtliche Speicher bestimmter Baureihen per Fernzugriff in einen Konditionierungsbetrieb: Die verfügbare Speicherkapazität wurde zunächst auf 50 %, später auf 70 % herabgesetzt und die Be- und Entladeleistung gedrosselt. Hintergrund waren vereinzelte Brandvorfälle bei anderen Speichern der Streitverkündeten. Ab Mai 2023 wurden die Speicher sukzessive in den Regelbetrieb zurückversetzt. Nach zwei weiteren Bränden im August 2023 setzte die Streitverkündete die Kapazität bestimmter Speicher ab dem 09.08.2023 erneut auf 70 % herab. Der Kläger forderte die Beklagte auf, den Speicher wieder uneingeschränkt in Betrieb zu nehmen. Im Dezember 2023/Januar 2024 ließ der Kläger den Speicher ausbauen und durch ein Gerät eines anderen Herstellers ersetzen. Mit Schreiben vom 25.03.2024 erklärte der Kläger den anteiligen Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich des Batteriespeichers und forderte Rückzahlung von 17.034,00 € (Batteriespeicher 13.328 €, Wallbox 1.250 €, Wechselrichter 2.456 €) Zug um Zug gegen Herausgabe des Speichers.

Wann liegt bei einem Batteriespeicher ein Sachmangel vor?

Ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB liegt vor, wenn die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang (Übergabe/Abnahme) nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Tritt eine Beeinträchtigung – wie eine Kapazitätsreduzierung durch Fernzugriff – erst nach Gefahrübergang auf, fehlt es an einem Sachmangel, selbst wenn die Ursache im Verantwortungsbereich des Herstellers liegt.

Gilt die Beweislastumkehr des § 477 BGB bei Fernzugriff-Eingriffen des Herstellers?

Nein, nach dem LG Frankfurt nicht. § 477 BGB setzt voraus, dass ein Mangel innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang auftritt und vermutet wird, er habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen. Wenn die Kapazitätsreduzierung aber auf einem bewussten, neuen Eingriff des Herstellers nach Gefahrübergang beruht, liegt kein latenter Mangel vor – die Vermutung greift nicht.

Ist ein Batteriespeicher mit Monitoring-Software eine 'Ware mit digitalen Elementen' nach § 475b BGB?

Das LG Frankfurt hat § 475b BGB im konkreten Fall verneint: Die Kapazitätsreduzierung war kein Fehler der Batteriemanagementsoftware, sondern eine beabsichtigte Sicherheitsmaßnahme. Die Software funktionierte technisch einwandfrei – sie tat genau das, wofür sie programmiert wurde. Ob und wann präventive Herstellermaßnahmen unter § 475b BGB fallen, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt.

Begründet die Pflicht zur dauerhaften Internetverbindung eines Batteriespeichers einen Mangel?

Nein, wenn die Notwendigkeit einer dauerhaften Internetverbindung im technischen Datenblatt des Speichers ausgewiesen ist. Das LG Frankfurt hat dies ausdrücklich verneint: Die Internetverbindungspflicht war vertraglich bekannt und begründet daher keinen Mangel.

Wie unterscheidet sich dieses Urteil vom OLG Brandenburg 12 U 17/25?

Beide Urteile kommen zum gleichen Ergebnis (kein Sachmangel bei nachträglicher Fernzugriff-Reduzierung), unterscheiden sich aber in der Tiefe der Begründung: Das LG Frankfurt prüft zusätzlich ausführlich § 475b BGB (Ware mit digitalen Elementen) und die Internetverbindungspflicht als eigenständige Mangelgründe – und verneint beides. Das OLG Brandenburg hat die Revision zum BGH zugelassen; beim LG Frankfurt ist kein Berufungshinweis ersichtlich.

Was kann ich tun, wenn mein Batteriespeicher nach Lieferung per Fernzugriff gedrosselt wurde?

Prüfen Sie zunächst Ihren Vertrag auf Garantieklauseln (z.B. Kapazitätsgarantie). Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche scheiden nach der aktuellen Rechtsprechung aus, wenn die Drosselung nach Gefahrübergang erfolgte. Garantieansprüche gegen den Hersteller können aber unabhängig davon bestehen. Lassen Sie Ihren konkreten Vertrag anwaltlich prüfen.

Tipps für Käufer
  • Dokumentieren Sie den Zustand des Speichers unmittelbar bei Abnahme: Halten Sie die tatsächliche Speicherkapazität (kWh) und alle Systemeinstellungen schriftlich fest und lassen Sie dies vom Installateur bestätigen. Im Streitfall tragen Sie die Beweislast dafür, dass eine Beeinträchtigung bereits bei Gefahrübergang vorlag.
  • Prüfen Sie Ihren Vertrag auf Fernzugriffs-Klauseln: Wenn der Hersteller vertraglich berechtigt ist, Einstellungen zu ändern, kann eine nachträgliche Kapazitätsreduzierung keinen Sachmangel begründen. Lassen Sie solche Klauseln vor Vertragsschluss anwaltlich prüfen.
  • Prüfen Sie Garantieansprüche: Enthält Ihr Vertrag eine Kapazitätsgarantie (z.B. '100 % für 10 Jahre'), können Garantieansprüche gegen den Hersteller unabhängig vom Gewährleistungsrecht bestehen. Fordern Sie den Hersteller schriftlich zur Einhaltung der Garantie auf.
  • Beobachten Sie die BGH-Entwicklung: Das OLG Brandenburg hat in einem vergleichbaren Fall die Revision zugelassen. Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung ist die Rechtslage bei präventiven Herstellermaßnahmen unsicher. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie klagen.
Tipps für Verkäufer / Installateure
  • Informieren Sie Kunden transparent über die Möglichkeit von Kapazitätsanpassungen durch den Hersteller aus Sicherheitsgründen. Fehlende Transparenz kann zu Haftungsrisiken führen, auch wenn kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche nach der aktuellen Rechtsprechung ausscheiden.
  • Stellen Sie sicher, dass technische Datenblätter und Handbücher, die auf die Notwendigkeit einer Internetverbindung hinweisen, dem Käufer bei Vertragsschluss übergeben werden. Dies schützt vor Mangelansprüchen wegen der Internetverbindungspflicht.

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