
VOB/B und PV-Anlagen: Warum die Klausel in Ihrem Vertrag unwirksam sein könnte
Viele PV-Installationsverträge enthalten eine VOB/B-Klausel – die bei Kaufverträgen regelmäßig unwirksam ist. Was das für Ihre Gewährleistungsrechte bedeutet und wie Sie sich schützen.
Bei der typischen Auf-Dach-PV-Anlage liegt ein Kaufvertrag vor. Die VOB/B ist auf Werkvertragsrecht zugeschnitten und kann bei Kaufverträgen nicht wirksam einbezogen werden. Selbst bei Werkverträgen unterliegt die VOB/B gegenüber Verbrauchern einer vollständigen AGB-Kontrolle. Enthält Ihr Vertrag eine VOB/B-Klausel, sollten Sie diese anwaltlich prüfen lassen – sie könnte Ihre gesetzlichen Rechte unzulässig einschränken.
Wer eine Photovoltaikanlage kauft und installieren lässt, erhält vom Installationsbetrieb häufig einen Vertrag, der auf die VOB/B – die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – verweist. Diese Klausel klingt nach einer Selbstverständlichkeit im Baugewerbe. Doch für PV-Anlagen ist sie in den meisten Fällen rechtlich problematisch: Bei der typischen Auf-Dach-Anlage liegt nach herrschender Rechtsprechung ein Kaufvertrag vor – und die VOB/B ist auf Werkvertragsrecht zugeschnitten. Ihre Einbeziehung in einen Kaufvertrag ist unwirksam. Selbst wenn ausnahmsweise ein Werkvertrag vorliegt, unterliegt die VOB/B gegenüber Verbrauchern einer vollständigen AGB-Kontrolle, bei der einzelne Klauseln kippen können. Dieser Artikel erklärt, was die VOB/B ist, warum sie bei PV-Verträgen häufig nicht gilt – und welche konkreten Rechte Sie dadurch gewinnen oder verlieren.
Was ist die VOB/B und wofür wurde sie entwickelt?
Der Grundfehler: VOB/B setzt Werkvertragsrecht voraus
Auf-Dach-PV-Anlage: Kaufvertrag – VOB/B unwirksam
Was gilt stattdessen? Ihre gesetzlichen Kaufrechte
Sonderfall: Werkvertrag – VOB/B und AGB-Kontrolle
Typische VOB/B-Klauseln, die Ihre Rechte einschränken
Praktische Konsequenzen: Was Sie jetzt tun sollten
Häufig gestellte Fragen
Gilt die VOB/B automatisch bei jedem Bauvertrag?
Nein. Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein privatrechtliches Regelwerk. Sie gilt nur, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag einbezogen wurde. Fehlt eine entsprechende Klausel, gilt ausschließlich das BGB. Und selbst wenn eine VOB/B-Klausel vorhanden ist, kann sie unwirksam sein – insbesondere bei Kaufverträgen über PV-Anlagen.
Was passiert, wenn die VOB/B in meinem Vertrag unwirksam ist?
Wenn die VOB/B-Klausel unwirksam ist, gilt sie nicht. Es gelten stattdessen die gesetzlichen Regelungen des BGB – also Kaufvertragsrecht oder Werkvertragsrecht, je nachdem, welcher Vertragstyp vorliegt. Das ist für Verbraucher in der Regel günstiger als die VOB/B, da das BGB stärkere Verbraucherschutzrechte enthält.
Kann der Installateur die VOB/B-Gewährleistungsfrist von 4 Jahren vereinbaren?
Bei einem Kaufvertrag über eine PV-Anlage: Nein. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren kann gegenüber Verbrauchern nicht verkürzt werden (§ 476 BGB). Bei einem Werkvertrag: Die VOB/B sieht 4 Jahre vor (statt 5 Jahre nach BGB). Gegenüber Verbrauchern ist auch diese Verkürzung problematisch und kann der AGB-Kontrolle nicht standhalten.
Muss ich Mängel schriftlich rügen, wenn die VOB/B gilt?
§ 13 Abs. 5 VOB/B verlangt eine schriftliche Mängelrüge. Wenn die VOB/B jedoch unwirksam ist – was bei Kaufverträgen über PV-Anlagen der Regelfall ist –, gilt diese Anforderung nicht. Nach BGB-Kaufrecht gibt es keine Rügepflicht für Verbraucher. Dennoch empfiehlt es sich aus Beweissicherungsgründen, Mängel immer schriftlich (per Einschreiben mit Rückschein) zu rügen.
Kann ich die Zahlung verweigern, wenn der Installateur die VOB/B-Abnahme verlangt?
Bei einem Kaufvertrag gibt es keine Abnahmepflicht. Wenn der Installateur eine förmliche Abnahme nach § 12 VOB/B verlangt und die VOB/B unwirksam ist, müssen Sie dieser Forderung nicht nachkommen. Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich dann nach den gesetzlichen Regelungen des Kaufvertragsrechts.
Was ist, wenn im Vertrag steht 'Es gilt die VOB/B in der aktuellen Fassung'?
Diese Klausel ist bei Kaufverträgen über PV-Anlagen unwirksam. Sie kann die VOB/B nicht wirksam in einen Kaufvertrag einbeziehen, weil die VOB/B auf Werkvertragsrecht zugeschnitten ist. Bei Werkverträgen mit Verbrauchern ist die Klausel zwar grundsätzlich einbeziehungsfähig, aber einzelne VOB/B-Regelungen können der AGB-Kontrolle nicht standhalten.
Lohnt es sich, einen Anwalt einzuschalten, wenn es nur um die VOB/B-Klausel geht?
Ja, wenn der Installateur sich auf VOB/B-Regelungen beruft und Ihre Mängelrechte damit einschränkt. Ein kurzes anwaltliches Schreiben, das die Unwirksamkeit der VOB/B-Klausel geltend macht, kann ausreichen, um den Installateur zur Mängelbeseitigung zu bewegen. Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung sind im Verhältnis zu den möglichen Schäden durch eine unwirksam verkürzte Gewährleistungsfrist in der Regel gering.
Ersteinschätzung anfragen
Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden.
Jetzt anfragenDirekt anrufen