Gewährleistung vs. Garantie bei PV-Anlagen
Der Unterschied zwischen gesetzlicher Gewährleistung und Herstellergarantie – und wie Sie beide Ansprüche optimal nutzen.
Gewährleistung ist der gesetzliche Anspruch gegen den Installateur. Beim Werkvertrag gilt grundsätzlich eine Frist von 5 Jahren – aber nur wenn die Anlage ein Bauwerk ist. Da die meisten PV-Anlagen kein Bauwerk im Rechtssinne sind, gelten in der Praxis meist nur 2 Jahre (Kaufvertrag oder Werkvertrag ohne Bauwerk-Eigenschaft). Garantie ist die freiwillige Zusage des Herstellers (oft 25 Jahre Leistungsgarantie). Beide Ansprüche können parallel verfolgt werden.
Viele PV-Anlagen-Besitzer verwechseln Gewährleistung und Garantie – mit teuren Folgen. Wer den falschen Anspruchsgegner anschreibt oder die falsche Frist verpasst, verliert möglicherweise seinen Anspruch. Dieser Artikel klärt die wichtigsten Unterschiede.
Die gesetzliche Gewährleistung
Die Herstellergarantie
Strategische Nutzung beider Ansprüche
Verjährung der Gewährleistungsansprüche: Was der BGH entschieden hat
Häufig gestellte Fragen
Was passiert, wenn der Installateur die Gewährleistung ausschließt?
Gegenüber Verbrauchern kann die gesetzliche Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Entsprechende Klauseln in AGB sind unwirksam. Nur bei B2B-Verträgen sind Einschränkungen möglich.
Muss ich den Mangel beweisen?
In den ersten 12 Monaten nach Abnahme wird vermutet, dass der Mangel bereits bei der Abnahme vorhanden war (Beweislastumkehr). Danach müssen Sie beweisen, dass der Mangel schon bei Abnahme vorlag – hier hilft ein Sachverständigengutachten.
Was tun, wenn der Hersteller die Garantie verweigert?
Prüfen Sie zunächst, ob die Garantiebedingungen erfüllt sind (z.B. ordnungsgemäße Installation durch zertifizierten Betrieb). Verweigert der Hersteller die Garantieleistung zu Unrecht, können Sie diese gerichtlich durchsetzen. Wir helfen Ihnen dabei.
Gilt für meine PV-Anlage die 2-jährige oder 5-jährige Gewährleistungsfrist?
Für die meisten PV-Anlagen gilt die 2-Jahres-Frist – unabhängig davon, ob ein Kauf- oder Werkvertrag vorliegt. Die 5-Jahres-Frist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt beim Werkvertrag nur für Bauwerke. Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil VIII ZR 318/12 klargestellt, dass eine typische Auf-Dach-PV-Anlage kein Bauwerk ist, weil sie eigenen wirtschaftlichen Zwecken (Stromerzeugung) dient und nicht der Konstruktion oder dem Bestand des Gebäudes. Nur bei In-Dach-Anlagen (BIPV), die die Dachfunktion übernehmen, kommen 5 Jahre in Betracht. Lassen Sie Ihren Vertrag anwaltlich prüfen, bevor eine Frist abläuft.
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