Photovoltaikanlage auf deutschem Einfamilienhaus mit Gerichtsdokument und Kalender – OLG Brandenburg Urteil zur Gewährleistungsverjährung beim Kauf einer PV-Anlage mit Batteriespeicher
✗ Beklagter gewannBatteriespeicherVerifiziertes Urteil
Brandenburgisches Oberlandesgericht
OLG Brandenburg, Az. 10 U 27/25ECLI:DE:OLGBB:2025:0606.10U27.25.00

Rücktritt und Gewährleistungsverjährung beim Kauf einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher

6. Juni 2025NJW-RR 2025, 1399-1401
TL;DRDas Urteil in Kürze

Das OLG Brandenburg hat die Berufung eines PV-Anlagen-Käufers zurückgewiesen, der nur den Batteriespeicher (Kaufpreis: 11.667,72 €) zurückgeben wollte. Gründe: (1) Die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren war bereits abgelaufen. (2) Ein Teilrücktritt nur für den Speicher ist unzulässig, da PV-Anlage und Batteriespeicher eine funktionale Einheit bilden. (3) Die vorsorgliche Kapazitätsreduzierung durch den Hersteller begründet keinen Sachmangel.

Amtliche Leitsätze

  1. 1Ein Rücktritt vom Kaufvertrag über eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher kann nicht auf einzelne Komponenten gestützt werden, wenn die Leistungen eine funktionale Einheit bilden. Ein Teilrücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Gegenleistung nicht teilbar ist.
  2. 2Die zweijährige Verjährungsfrist für kaufrechtliche Mängelanspüche beginnt mit der Ablieferung der Sache; spätere Eingriffe des Herstellers zur Gefahrenabwehr begründen keinen Neubeginn der Frist.
  3. 3Eine Steuerbarkeit des Batteriespeichers durch den Hersteller stellt ebenso wenig einen Sachmangel dar wie eine vorsorgliche Leistungsreduktion ohne konkreten Defekt.
  4. 4Ansprüche aus einer Herstellergarantie sind gegenüber dem Garantiegeber geltend zu machen; ein Anspruch aus dem Recht der digitalen Produkte scheidet mangels Bereitstellung aus.

Im April 2020 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über eine Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher (10,0 kWh nutzbarer Speicherleistung, integrierter Wechselrichter). Die Inbetriebnahme erfolgte am 25. Mai 2020. Ab 2022 und im März sowie August 2023 reduzierte der Hersteller (Streithelferin) die Speicherkapazität bei einer Vielzahl von Geräten vorsorglich wegen kurzschlussgefährdeter Zellen und versetzte sie in einen sog. Konditionierungsbetrieb. Der Käufer (Kläger) zeigte erstmals im April 2023 gegenüber dem Verkäufer einen Fehler an. Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 erklärte er den Teilrücktritt und verlangte Rückzahlung des Kaufpreisanteils für den Batteriespeicher (11.667,72 €). Das LG Frankfurt (Oder) wies die Klage am 29.01.2025 ab. Das OLG Brandenburg bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 06.06.2025 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Gilt für einen Batteriespeicher die 2-jährige oder die 5-jährige Gewährleistungsfrist?

Das OLG Brandenburg hat entschieden: Für einen Batteriespeicher gilt die käufliche 2-Jahres-Frist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), nicht die 5-jährige Frist für Bauwerke. Der Speicher ist keine unbewegliche Sache und hat keine feste Verbindung mit dem Erdboden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung (hier: 25. Mai 2020).

Kann ich nur den Batteriespeicher zurückgeben und die PV-Anlage behalten?

Nein. Das OLG Brandenburg hat klargestellt: Ein Teilrücktritt nur für den Batteriespeicher ist unzulässig, wenn PV-Anlage und Speicher eine funktionale Einheit bilden. Ohne Wechselrichter (der zum Speicher gehört) wären die Solarmodule nutzlos. Es kommt nur ein Rücktritt vom gesamten Vertrag in Betracht.

Begründet eine vorsorgliche Kapazitätsreduzierung durch den Hersteller einen Sachmangel?

Nein. Das Gericht hat entschieden: Wenn der Hersteller die Kapazität aus Sicherheitsgründen (Brandgefahr) vorsorglich reduziert, ohne dass ein konkreter Defekt am jeweiligen Gerät vorliegt, ist dies kein Sachmangel. Der Käufer muss nachweisen, dass das Gerät bereits bei der Ablieferung mangelhaft war.

Setzt eine Kapazitätsreduzierung durch den Hersteller eine neue Verjährungsfrist in Gang?

Nein. Eingriffe des Herstellers (Streithelferin) sind dem Verkäufer nicht zuzurechnen. Sie begründen weder einen Neubeginn noch eine Hemmung der Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist läuft ab Ablieferung durch und wird durch spätere Herstellereingriffe nicht beeinflusst.

Kann ich Herstellergarantieanspüche gegen den Händler geltend machen?

Nein. Garantiegeberin ist die Herstellerin, nicht der Händler. Garantieanspüche müssen direkt gegen den Hersteller geltend gemacht werden. Der Händler haftet nur aus der gesetzlichen Gewährleistung, nicht aus der Herstellergarantie.

Was bedeutet dieses Urteil für Käufer, deren Batteriespeicher Probleme hat?

Käufer müssen schnell handeln: Die 2-Jahres-Frist ab Ablieferung läuft streng. Mängel müssen innerhalb dieser Frist gegenüber dem Verkäufer angezeigt und Klage erhoben werden. Wer zu spät reagiert, verliert seine Gewährleistungsansprüche. Zusätzlich sollte direkt beim Hersteller die Produktgarantie geltend gemacht werden.

Tipps für Käufer
  • Notieren Sie das genaue Ablieferungsdatum Ihres Batteriespeichers und tragen Sie die 2-Jahres-Frist in Ihren Kalender ein. Mängel müssen spätestens kurz vor Ablauf dieser Frist schriftlich beim Verkäufer angezeigt und Klage erhoben werden.
  • Wenn Sie nur den Batteriespeicher zurückgeben möchten, ist dies rechtlich nicht möglich, wenn er mit der PV-Anlage eine funktionale Einheit bildet. Prüfen Sie stattdessen, ob ein Rücktritt vom gesamten Vertrag in Betracht kommt.
  • Wenn Ihr Hersteller die Speicherkapazität vorsorglich reduziert, dokumentieren Sie dies sofort. Prüfen Sie, ob Ihr Gerät tatsächlich betroffen ist (Seriennummer, Baureihe). Machen Sie Herstellergarantieanspüche direkt beim Hersteller geltend, nicht beim Händler.
  • Lassen Sie Ihre Widerrufsbelehrung prüfen: Wurde der Vertrag an der Haustür oder telefonisch geschlossen? Dann könnte ein Widerrufsrecht bestehen, das unabhängig von der Gewährleistungsfrist gilt.
Tipps für Verkäufer / Installateure
  • Stellen Sie im Vertrag klar, ob es sich um einen Kaufvertrag oder einen Werkvertrag handelt. Bei Standardkomponenten mit einfacher Montage liegt ein Kaufvertrag vor (2 Jahre Gewährleistung). Dies reduziert das Haftungsrisiko gegenüber der 5-jährigen Werkvertragsgewährleistung.
  • Weisen Sie Kunden ausdrücklich darauf hin, dass Herstellergarantieanspüche direkt gegen den Hersteller geltend zu machen sind. Nehmen Sie dies in Ihre AGB auf, um spätere Verwechslungen zwischen Gewährleistung und Garantie zu vermeiden.
  • Wenn der Hersteller Eingriffe an gelieferten Geräten vornimmt (z.B. Kapazitätsreduzierung), informieren Sie Ihre Kunden proaktiv und dokumentieren Sie, dass diese Eingriffe nicht auf einem Mangel des von Ihnen gelieferten Geräts beruhen.

Ist dieses Urteil für Ihren Fall relevant?

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Quellenangabe: OLG Brandenburg, Az. 10 U 27/25, NJW-RR 2025, 1399-1401 | ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2025:0606.10U27.25.00Originalurteil