Rücktritt vom PV-Kaufvertrag
Wann und wie Sie wirksam vom Kaufvertrag über eine Photovoltaikanlage zurücktreten können – Voraussetzungen, Folgen und Fallstricke.
Ein Rücktritt ist möglich nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung oder wenn die Nacherfüllung zweimal scheitert. Alle Zahlungen sind zurückzuerstatten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist das schärfste Schwert des Käufers – aber auch das komplexeste. Er setzt bestimmte Voraussetzungen voraus und hat weitreichende Folgen für beide Seiten. Wir erklären, wann der Rücktritt möglich ist und wie Sie ihn richtig erklären.
Voraussetzungen für den Rücktritt
Rücktritt erklären: So gehen Sie vor
Folgen des Rücktritts
Erheblichkeit des Mangels: Was das OLG Hamm entschieden hat
Häufig gestellte Fragen
Kann ich zurücktreten, wenn die Anlage nur teilweise montiert ist?
Ja, auch bei Teilleistungen ist ein Rücktritt möglich. Die Rückabwicklung ist dann komplexer, da bereits erbrachte Teilleistungen bewertet werden müssen. Ein Anwalt sollte die Rückabwicklung begleiten.
Was ist, wenn ich den Kaufpreis bereits vollständig bezahlt habe?
Auch dann können Sie zurücktreten und die vollständige Rückzahlung verlangen. Zusätzlich können Sie Zinsen auf den zurückzuzahlenden Betrag fordern.
Wie lange habe ich Zeit, den Rücktritt zu erklären?
Der Rücktritt unterliegt der regulären Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB), die am Ende des Jahres beginnt, in dem Sie von dem Mangel erfahren haben. Warten Sie aber nicht zu lange – je früher Sie handeln, desto besser.
Wann ist ein Mangel erheblich genug für den Rücktritt?
Ein Mangel ist erheblich, wenn er die Tauglichkeit der PV-Anlage für den vertraglich vorausgesetzten Zweck wesentlich mindert. Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss I-2 U 5/25 entschieden, dass eine durch Software-Update dauerhaft gedrosselte Batteriekapazität erheblich ist und den Rücktritt rechtfertigt. Als Faustregel gilt: Unterschreitet die tatsächliche Leistung die vereinbarte Leistung um mehr als 10–15 %, ist von einem erheblichen Mangel auszugehen. Lassen Sie die Erheblichkeit im Zweifel durch einen Sachverständigen feststellen.
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