Photovoltaikanlage auf Hausdach mit Paragraphenzeichen § 634a BGB – Bauwerk-Begriff und Verjährungsfrist
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Wann ist eine PV-Anlage ein Bauwerk? § 634a BGB und die Verjährungsfalle

5 Jahre oder 2 Jahre Gewährleistung? Ob eine PV-Anlage ein Bauwerk ist, entscheidet über die Verjährungsfrist. Die Rechtsprechung von BGH bis OLG Schleswig – verständlich erklärt.

TL;DR – Das Wichtigste in Kürze

Die 5-jährige Gewährleistungsfrist beim Werkvertrag (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) gilt nur bei Bauwerken. Typische Auf-Dach-Anlagen sind nach BGH VIII ZR 318/12 kein Bauwerk – es gelten 2 Jahre. Der BGH VII. Senat (VII ZR 348/13, 2016) und das OLG Schleswig (2023) bejahen das Bauwerk, wenn die Anlage fest eingebaut ist und eine Funktion für das Gebäude erfüllt. In-Dach-Anlagen (BIPV) sind stets Bauwerke. Die Rechtslage ist uneinheitlich – lassen Sie Ihren Fall anwaltlich prüfen.

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