
Dauerhafte Kapazitätsdrosselung des Batteriespeichers auf 70% ist Sachmangel – Neulieferungsanspruch des Käufers
Batteriespeicher dauerhaft auf 70% gedrosselt = Sachmangel. Käufer erhält Neulieferung. Ursache der Drosselung (Brandgefahr) liegt in der Beschaffenheit des Geräts und war bei Gefahrübergang angelegt.
Amtliche Leitsätze
- 1Der nebst einer Solaranlage gelieferte Batteriestromspeicher ist mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB, wenn er derzeit und auf nicht absehbare Zeit eine verringerte Kapazität von 70% aufweist, weil eine dauerhafte Reduzierung um 30% nicht üblich ist und der Käufer eine nahezu 100%ige Leistungsfähigkeit erwarten kann.
- 2Das gilt auch, wenn die Drosselung der Ladekapazität durch den Hersteller per Fernsteuerung aus Gründen der Produktsicherheit gem. § 6 Abs. 2 ProdSG erfolgt ist, um mögliche Brandrisiken zu reduzieren. Denn dann hat die Drosselung ihre Ursache in der Beschaffenheit des Gerätes.
- 3Ein Batteriespeicher mit Fernzugriffsmöglichkeit ist eine Ware mit digitalen Elementen i.S.v. §§ 475b I, II, 327a ff. BGB. Ein Softwareupdate, das die Kapazität dauerhaft reduziert, stellt eine Aktualisierung i.S.v. § 327f BGB dar, die einen Mangel begründet.
- 4Die Ursache der Drosselung liegt in der Beschaffenheit des Gerätes (Brandgefahr war bei Gefahrübergang angelegt), sodass ein Mangel bei Gefahrübergang vorliegt (§§ 446, 474 BGB).
Der Kläger, ein Verbraucher (Privathaus), erwarb im Februar 2022 eine Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher (Lithium-Ionen, 5,0 kWh) zum Preis von 21.896,00 € brutto. Der Vertrag enthielt eine 20-jährige Garantieverlängerung des Herstellers (Beklagte zu 2). Der Speicher wurde am 24.03.2022 geliefert und am 29.03.2022 in Betrieb genommen. Im März 2022 kam es bei anderen Speichern der Beklagten zu 2) zu Bränden. Daraufhin wurde der Speicher des Klägers vom 30.03.2022 bis 11.05.2022 vollständig fernabgeschaltet. Ab dem 19.03.2023 wurde die Kapazität auf 70% reduziert. Ab dem 07.08.2023 – nach weiteren Bränden im August 2023 – wurde die Kapazität dauerhaft auf 70% gedrosselt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war keine Aufhebung der Drosselung absehbar. Die Beklagte zu 2) zahlte ab dem 04.01.2024 Kulanzzahlungen (1,07 €/Tag). Ein Austausch gegen neue Speichermodule wurde für frühestens 2025 in Aussicht gestellt. Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) (Installateur/Verkäufer) am 20.02.2024 zur Mangelbeseitigung bis 05.03.2024 auf. Nach fruchtlosem Fristablauf erhob er Klage auf Neulieferung eines mangelfreien Batteriespeichers, hilfsweise Rücktritt vom Kaufvertrag.
Was hat das LG Frankfurt in diesem Urteil entschieden?
Das LG Frankfurt verurteilte den Installateur (Beklagte zu 1) zur Neulieferung eines mangelfreien Batteriespeichers. Die dauerhafte Kapazitätsdrosselung auf 70% durch den Hersteller per Fernzugriff stellt einen Sachmangel nach § 434 BGB dar, weil ein Käufer nahezu 100% Leistungsfähigkeit erwarten kann und die Drosselung auf nicht absehbare Zeit anhält.
Warum liegt ein Sachmangel vor, obwohl der Hersteller aus Sicherheitsgründen gedrosselt hat?
Das Gericht stellt klar: Die Ursache der Drosselung liegt in der Beschaffenheit des Gerätes selbst (Brandgefahr war bei Gefahrübergang angelegt). Dass der Hersteller die Drosselung aus § 6 Abs. 2 ProdSG (Produktsicherheit) vornimmt, ändert nichts daran, dass die Ursache im Gerät liegt. Entscheidend ist nicht, wer die Drosselung technisch auslöst, sondern warum.
Wie unterscheidet sich dieses Urteil von OLG Brandenburg 12 U 17/25 und LG Frankfurt 2-07 O 187/24?
Der entscheidende Unterschied liegt in der Dauerhaftigkeit: In diesem Fall war die Kapazitätsdrosselung auf 70% dauerhaft und auf nicht absehbare Zeit – keine Aufhebung war angekündigt oder absehbar. In den anderen Entscheidungen lagen andere Sachverhaltskonstellationen vor (z.B. temporäre Maßnahmen, andere Vertragsgestaltung). Zudem wendet das LG Frankfurt § 475b BGB (Ware mit digitalen Elementen) ausführlich an.
Was ist § 475b BGB und warum ist er für Batteriespeicher relevant?
§ 475b BGB regelt den Kauf von 'Waren mit digitalen Elementen' – also Produkte, die digitale Inhalte oder Dienste enthalten, ohne die sie nicht funktionieren. Batteriespeicher mit Fernzugriff und Fernsteuerung fallen darunter. Wichtige Folge: Die Anforderungen an Mangelfreiheit gelten nicht nur bei Gefahrübergang, sondern auch nach einer Aktualisierung (§ 327f BGB). Ein Update, das die Kapazität reduziert, kann daher einen Mangel begründen.
Hat der Kläger auch Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten?
Nein. Das Gericht wies den Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten ab, weil kein Verzug der Beklagten zu 1) vor Klageerhebung vorlag. Das vorgerichtliche Schreiben des Anwalts war bereits Teil des Prozessmandats, sodass keine erstattungsfähige Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstand.
Was sollten Käufer tun, wenn ihr Batteriespeicher dauerhaft gedrosselt wurde?
Dokumentieren Sie die Drosselung schriftlich (Screenshots der App, Monitoring-Daten). Setzen Sie dem Installateur eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung (Nacherfüllung). Wenn die Frist fruchtlos abläuft, haben Sie Anspruch auf Neulieferung oder – bei Fehlschlagen der Nacherfüllung – auf Rücktritt und Kaufpreisrückerstattung. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, da die Rechtslage je nach Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird.
- Dokumentieren Sie jede Kapazitätsänderung Ihres Batteriespeichers sofort: Datum, Uhrzeit, Screenshot der Monitoring-App, Messwerte. Diese Dokumentation ist entscheidend für den Nachweis der Dauerhaftigkeit der Drosselung.
- Setzen Sie dem Installateur eine schriftliche Frist zur Mangelbeseitigung (Nacherfüllung). Die Frist muss angemessen sein – das Gericht hat 2 Wochen als knapp, aber ausreichend bewertet, wenn die Beklagte keine Abhilfe in Aussicht stellen konnte.
- Prüfen Sie Ihre Garantieunterlagen: Enthält das technische Datenblatt des Herstellers eine Kapazitätsgarantie (z.B. '100% für 10 Jahre'), ist dies ein starkes Argument für den Sachmangel – das Gericht hat dies ausdrücklich als entscheidend gewertet.
- Beachten Sie: Eine Kulanzzahlung des Herstellers (z.B. 1,07 €/Tag) ersetzt keinen Anspruch auf mangelfreie Sache. Das Gericht hat klargestellt, dass der Käufer Anspruch auf Neulieferung hat und keine Geldzahlung als Surrogat akzeptieren muss.
- Informieren Sie Kunden vor Vertragsschluss über die Möglichkeit von Kapazitätsanpassungen durch den Hersteller. Übergeben Sie alle technischen Datenblätter und Handbücher, die auf Fernzugriffsmöglichkeiten hinweisen. Dies kann Haftungsrisiken reduzieren.
- Beachten Sie: Als Verkäufer haften Sie dem Käufer für Sachmängel, auch wenn der Mangel durch den Hersteller (Fernzugriff) verursacht wurde. Sie können sich beim Hersteller regressieren (§ 445a BGB). Stellen Sie sicher, dass Ihre Lieferverträge entsprechende Regressklauseln enthalten.
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