Historische Fachwerk-Scheune mit Photovoltaikanlage auf dem Dach, Gerichtsdokument mit Bundesadler und Kalender mit Verjährungsdatum – BGH-Urteil zur Verjährungsfrist bei PV-Modulen auf Scheunendach
✗ Beklagter gewannVerjährungVerifiziertes Urteil
BGH
BGH, Az. VIII ZR 318/12ECLI:DE:BGH:2013:091013UVIIIZR318.12.0

Verjährung von Mängelansprüchen bei Photovoltaik-Komponenten auf dem Dach einer Scheune

9. Oktober 2013NJW 2014, 845-847; MDR 2014, 74; BB 2014, 142-143; EnWZ 2014, 24-26; ZfBR 2014, 137-139
TL;DRDas Urteil in Kürze

BGH 2013: Bei reinen Kaufverträgen über PV-Komponenten gilt die 2-jährige Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) – nicht die 5-jährige Bauwerk-Verjährung. PV-Anlagen auf Scheunendächern dienen dem Gebäude selbst nicht, sondern eigenen wirtschaftlichen Zwecken (Stromerzeugung/Einspeisevergütung). Fristbeginn: Ablieferung der Komponenten. Wichtig: Bei Werkverträgen (Lieferung + Montage) gilt weiterhin die 5-Jahres-Frist.

Amtliche Leitsätze

  1. 1Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage, die der Käufer auf dem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht hat, um durch Einspeisung des erzeugten Solarstroms Einnahmen zu erzielen, unterliegen nicht der fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, sondern der zweijährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
  2. 2Eine auf dem Dach einer Scheune montierte Photovoltaikanlage ist kein Bauwerk im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, wenn sie nicht der Konstruktion, dem Bestand, der Erhaltung oder der Benutzbarkeit des Gebäudes dient, sondern eigenen wirtschaftlichen Zwecken (Stromerzeugung und Einspeisevergütung).
  3. 3Allein der Umstand, dass eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes angebracht ist, führt nicht dazu, dass die dafür gelieferten Einzelteile 'für ein Bauwerk' im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB verwendet worden wären.

Ein Landwirt erwarb im April 2004 sämtliche Komponenten einer Photovoltaikanlage für 332.497,76 €. Die Anlage wurde auf dem Dach einer vorhandenen Scheune montiert, um durch Einspeisung des erzeugten Solarstroms Einnahmen zu erzielen. Im Winter 2005/2006 traten Funktionsbeeinträchtigungen auf. Ein Sachverständigengutachten stellte Fertigungsmängel an 186 Modulen fest (Delamination und lückenhafte Frontkontaktierungen). Der Landwirt erwirkte ein rechtskräftiges Urteil gegen seinen Verkäufer (Klägerin). Die Klägerin nahm daraufhin ihren Lieferanten (Beklagte) auf Freistellung und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.

Gilt für PV-Anlagen die 2-jährige oder 5-jährige Verjährungsfrist?

Nach dem BGH-Urteil VIII ZR 318/12 gilt für Kaufverträge über PV-Komponenten grundsätzlich die zweijährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die fünfjährige Bauwerk-Verjährung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB) greift nur, wenn die Anlage für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit eines Gebäudes wesentlich ist – was bei PV-Anlagen zur Stromerzeugung regelmäßig nicht der Fall ist.

Wann beginnt die Verjährungsfrist für PV-Mängelansprüche?

Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 438 Abs. 2 BGB mit der Ablieferung der Sache, also dem Zeitpunkt, zu dem die PV-Komponenten übergeben wurden. Bei einem Kaufvertrag über Einzelkomponenten ist das der Tag der Lieferung, nicht der Tag der Montage oder Inbetriebnahme.

Gilt das BGH-Urteil auch für Werkverträge über PV-Anlagen?

Nein. Das BGH-Urteil VIII ZR 318/12 betrifft ausschließlich Kaufverträge über PV-Komponenten. Wenn Lieferung und Montage aus einer Hand erfolgen (Werkvertrag), gilt die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag ist daher im Einzelfall entscheidend.

Kann ich Mängelansprüche noch geltend machen, wenn die 2-Jahres-Frist abgelaufen ist?

Grundsätzlich nein. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Verkäufer die Einrede der Verjährung erheben und die Leistung verweigern. Ausnahmen bestehen bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 438 Abs. 3 BGB) oder wenn der Verkäufer auf die Verjährungseinrede verzichtet hat.

Was bedeutet 'für ein Bauwerk verwendet' im Sinne der 5-Jahres-Verjährung?

Eine Sache ist 'für ein Bauwerk' verwendet, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung ist und fest mit dem Gebäude verbunden ist. PV-Anlagen zur Stromerzeugung erfüllen dieses Kriterium nach dem BGH nicht, da sie dem Gebäude selbst nicht dienen, sondern eigenen wirtschaftlichen Zwecken.

Kann die Verjährung gehemmt oder unterbrochen werden?

Ja. Die Verjährung kann durch Klageerhebung, Zustellung einer Streitverkündungsschrift, Beantragung eines selbständigen Beweisverfahrens oder durch Verhandlungen gehemmt werden (§ 204 BGB). Im BGH-Fall war die Verjährung jedoch bereits abgelaufen, bevor die Streitverkündungsschrift zugestellt wurde.

Tipps für Käufer
  • Handeln Sie schnell: Bei einem reinen Kaufvertrag über PV-Komponenten haben Sie nur 2 Jahre ab Lieferung Zeit, Mängelansprüche geltend zu machen. Notieren Sie das Lieferdatum und setzen Sie sich rechtzeitig vor Ablauf der Frist mit einem Anwalt in Verbindung.
  • Prüfen Sie die Vertragsart: Handelt es sich um einen Kauf- oder Werkvertrag? Bei einem Werkvertrag (Lieferung und Montage aus einer Hand) gilt die günstigere 5-Jahres-Frist. Lassen Sie die Vertragsqualifikation im Zweifel anwaltlich prüfen.
  • Dokumentieren Sie Mängel sofort: Fotografieren Sie Schäden, holen Sie Sachverständigengutachten ein und rügen Sie Mängel schriftlich mit Einschreiben. Eine rechtzeitige Mängelrüge hemmt die Verjährung nicht, ist aber Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen.
  • Beachten Sie die Rügeobliegenheit im Handelsverkehr: Wenn Sie Kaufmann sind, müssen Sie Mängel unverzüglich nach Entdeckung rügen (§ 377 HGB). Versäumen Sie dies, gelten die Waren als genehmigt – wie im BGH-Fall bei der Delamination geschehen.
Tipps für Verkäufer / Installateure
  • Erheben Sie die Verjährungseinrede aktiv: Die Verjährung tritt nicht automatisch ein, sondern muss als Einrede geltend gemacht werden. Prüfen Sie bei jeder Mängelrüge zunächst, ob die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.
  • Geben Sie keine Verjährungsverzichtserklärungen leichtfertig ab: Eine Erklärung, 'berechtigten Gewährleistungsansprüchen nachkommen zu wollen', ist nach dem BGH kein Verzicht auf die Verjährungseinrede. Dennoch sollten Sie vorsichtig formulieren, um Missverständnisse zu vermeiden.
  • Unterscheiden Sie Kauf- und Werkvertragsrecht: Wenn Sie PV-Anlagen nur liefern (Kaufvertrag), gilt die günstigere 2-Jahres-Frist. Wenn Sie auch montieren (Werkvertrag), haften Sie 5 Jahre. Gestalten Sie Ihre Verträge entsprechend klar und eindeutig.

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Quellenangabe: BGH, Az. VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845-847; MDR 2014, 74; BB 2014, 142-143; EnWZ 2014, 24-26; ZfBR 2014, 137-139 | ECLI: ECLI:DE:BGH:2013:091013UVIIIZR318.12.0Originalurteil