Solarthermie-Kombispeicher mit Wasserschaden und Kalender mit VERJÄHRT-Stempel § 438 BGB
✗ Beklagter gewannVerjährungVerifiziertes Urteil
LG Hamburg
304 S 43/15ECLI:DE:LGHH:2016:0601.304S43.15.0A

Verjährung bei Solarthermie-Kombispeicher: 2 Jahre, kein Bauwerk

6. Januar 2016juris
TL;DRDas Urteil in Kürze

Wer eine Solarthermieanlage mit Kombispeicher kauft, hat nur 2 Jahre Gewährleistung – nicht 5 Jahre wie bei Bauwerken. Der Kombispeicher ist eine bewegliche Sache. Reparaturarbeiten an einem anderen Mangel verlängern die Verjährungsfrist für spätere Mängel nicht.

Amtliche Leitsätze

  1. 1Ein Kombispeicher als Teil einer Solarthermieanlage ist kein Bauwerk im Sinne des § 438 BGB – er ist eine bewegliche Sache, die ohne nennenswerte Schwierigkeiten ausgebaut und ersetzt werden kann. Die Gewährleistungsfrist beträgt daher nur 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
  2. 2Die 5-jährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) BGB (Sache, die für ein Bauwerk verwendet worden ist) greift nicht, wenn der Kombispeicher keine Mangelhaftigkeit des Bauwerks selbst verursacht hat.
  3. 3Reparaturarbeiten an einem anderen Mangel (Flansch-Undichtigkeit) begründen kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB für einen späteren, anderen Defekt am Kombispeicher. Der Verjährungsneubeginn tritt nur für denjenigen Mangel ein, auf den sich die Nacherfüllungsarbeiten beziehen.

Der Kläger bestellte im Jahr 2011 online eine Solarthermieanlage (Sonnenkollektoren + Kombispeicher) als Zuheizung zur bestehenden Gaszentralheizung. Die Anlage wurde am 6. Juni 2011 geliefert. Im Oktober 2011 trat eine Undichtigkeit am Anschlussstutzen/Flansch des Kombispeichers auf, die die Beklagte im Mai 2012 durch Schweißarbeiten beseitigte. Im November 2013 – also nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist – zeigte sich ein neuer Defekt: Der Kombispeicher selbst war undicht, Trinkwasser vermischte sich mit Heizwasser. Der Kläger meldete den Mangel im Dezember 2013. Die Beklagte lehnte die Mängelbeseitigung wegen Verjährung ab. Der Kläger klagte auf Schadensersatz (Kosten für neuen Kombispeicher: 4.092,92 €) und Freistellung von Anwaltskosten (492,54 €). Das Amtsgericht Hamburg-Harburg wies die Klage ab. Das LG Hamburg bestätigte die Abweisung in der Berufung.

Warum gilt für den Kombispeicher nur eine 2-jährige Gewährleistung?

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Kombispeicher einer Solarthermieanlage keine unbewegliche Sache (Bauwerk) im Sinne des § 438 BGB ist. Er kann ohne nennenswerte Schwierigkeiten ausgebaut und ersetzt werden. Deshalb gilt die reguläre 2-jährige Gewährleistungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, nicht die 5-jährige Frist für Bauwerke.

Wann beginnt die Gewährleistungsfrist beim Kauf einer Solarthermieanlage?

Die 2-jährige Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB). Im vorliegenden Fall war das der 6. Juni 2011. Die Frist endete damit am 6. Juni 2013. Da der Mangel erst im November 2013 auftrat, war der Anspruch bereits verjährt.

Kann ich die Verjährungsfrist durch Reparaturarbeiten verlängern?

Nur unter engen Voraussetzungen. Reparaturarbeiten können einen Verjährungsneubeginn nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB auslösen, wenn der Verkäufer damit einen Mangel anerkennt. Dieses Anerkenntnis bezieht sich aber nur auf denjenigen Mangel, auf den sich die Reparaturarbeiten beziehen – nicht auf spätere, andere Defekte. Im vorliegenden Fall betraf die Reparatur 2012 eine Flansch-Undichtigkeit, der spätere Defekt 2013 betraf den Kombispeicher selbst.

Gilt die 5-jährige Gewährleistungsfrist für Bauwerke auch bei Solarthermieanlagen?

Nur wenn die Anlage als Bauwerk oder als wesentlicher Bestandteil eines Bauwerks einzustufen ist. Das LG Hamburg hat dies für einen Kombispeicher verneint, weil er beweglich und austauschbar ist. Für fest installierte, nicht ohne weiteres entfernbare Komponenten (z. B. In-Dach-Anlagen) könnte die Rechtslage anders sein.

Was bedeutet das Urteil für den Kauf einer Solarthermieanlage?

Käufer sollten wissen, dass die Gewährleistungsfrist für Solarthermieanlagen und deren Komponenten in der Regel nur 2 Jahre beträgt. Mängel, die erst nach Ablauf dieser Frist auftreten, sind nicht mehr gewährleistungspflichtig. Es empfiehlt sich, die Anlage kurz vor Ablauf der 2-Jahres-Frist von einem Fachmann prüfen zu lassen.

Kann ich als Käufer längere Gewährleistungsfristen vereinbaren?

Ja. Beim Kauf von Verbrauchern (B2C) können längere Gewährleistungsfristen vertraglich vereinbart werden. Viele Hersteller bieten zudem freiwillige Garantien an, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen. Diese Garantien sind jedoch von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden und haben eigene Bedingungen.

Tipps für Käufer
  • Lassen Sie Ihre Solarthermieanlage kurz vor Ablauf der 2-jährigen Gewährleistungsfrist von einem unabhängigen Sachverständigen prüfen. So können Sie versteckte Mängel noch rechtzeitig geltend machen, bevor die Frist abläuft.
  • Dokumentieren Sie alle Mängelmeldungen und Reparaturarbeiten schriftlich. Achten Sie dabei darauf, welcher konkrete Mangel gemeldet und repariert wurde – nur für diesen Mangel kann ein Verjährungsneubeginn eintreten.
  • Fragen Sie beim Kauf nach einer freiwilligen Herstellergarantie für den Kombispeicher. Diese kann über die gesetzliche 2-jährige Gewährleistungsfrist hinausgehen und bietet zusätzlichen Schutz bei späteren Defekten.
  • Wenn Sie eine In-Dach-Anlage oder eine fest in das Gebäude integrierte Solarthermieanlage kaufen, könnte die 5-jährige Gewährleistungsfrist für Bauwerke gelten. Lassen Sie dies anwaltlich prüfen.
Tipps für Verkäufer / Installateure
  • Informieren Sie Ihre Kunden klar über die geltende Gewährleistungsfrist (2 Jahre für bewegliche Sachen). Dokumentieren Sie alle Reparaturarbeiten präzise und grenzen Sie klar ab, welcher Mangel damit behoben wurde, um unerwünschte Verjährungsneubeginn-Risiken zu minimieren.
  • Prüfen Sie bei Reparaturarbeiten sorgfältig, ob Sie damit ein Anerkenntnis für weitere, noch unbekannte Mängel abgeben könnten. Formulieren Sie Reparaturbestätigungen präzise und beschränken Sie das Anerkenntnis ausdrücklich auf den konkret behobenen Mangel.

Ist dieses Urteil für Ihren Fall relevant?

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Quellenangabe: 304 S 43/15, juris | ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0601.304S43.15.0AOriginalurteil