
Kaufpreisminderung wegen ausländischer PV-Module trotz vereinbarter deutscher Herkunft
Werden PV-Module geliefert, die entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht deutscher, sondern asiatischer Herkunft sind, liegt ein Sachmangel vor. Der Käufer darf den Kaufpreis mindern – selbst wenn der Lieferant ein deutsches Unternehmen ist und die Module ordnungsgemäß in Deutschland in den Verkehr gebracht hat.
Amtliche Leitsätze
- 1Der Käufer darf den Kaufpreis eines Kaufvertrages über eine Photovoltaikanlage mit Montageverpflichtung mindern (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB), wenn die Solarmodule nicht deutscher Herkunft sind, wie es vereinbart worden war, sondern in Asien produziert worden sind. Es handelt sich hierbei um eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.
- 2Auch wenn der Lieferant ein deutsches Unternehmen ist, das die Produkte ordnungsgemäß in Deutschland in den Verkehr gebracht hat, werden dadurch die Module nicht zu deutschen Produkten.
Die Schuldnerin (Rechtsvorgängerin des Klägers) schloss am 06.05.2011 mit der Beklagten einen 'Auftrag/Werksvertrag' über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage, bestehend aus 306 PV-Modulen 'A... Solar 235-3 deutscher Herkunft', zu einem Gesamtpreis von 265.938,40 € brutto. Die Beklagte zahlte eine erste Abschlagsrechnung in Höhe von 239.344,56 €. Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage am 14.07.2011 legte die Schuldnerin ihre Abschlussrechnung über einen Restbetrag von 24.705,48 € (abzüglich einer Leistungsreduzierung). Die Beklagte zahlte hierauf noch 9.520,21 €, so dass ein Restbetrag von 15.185,27 € offen blieb. Mit Schreiben vom 29.03.2012 rügte die Beklagte, dass die gelieferten Solarmodule entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht deutscher Herkunft seien, und setzte eine Nachbesserungsfrist bis zum 16.04.2012. Die Herstellerfirma bestätigte schriftlich, dass die Produktion an mehreren Standorten weltweit, unter anderem in Asien, stattfinde. Die Schuldnerin leistete keine Nachbesserung. Das Landgericht Neuruppin wies die Klage auf Zahlung des Restkaufpreises ab. Die Berufung des Klägers (Insolvenzverwalter der Schuldnerin) vor dem OLG Brandenburg blieb erfolglos.
Wann liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung bei PV-Modulen vor?
Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt vor, wenn die Parteien im Vertrag eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache ausdrücklich vereinbaren – z. B. 'deutsche Herkunft' der Module. Weicht die gelieferte Ware davon ab, liegt ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, der Gewährleistungsrechte auslöst.
Macht ein deutsches Unternehmen als Lieferant die Module zu 'deutschen Produkten'?
Nein. Das OLG Brandenburg stellt klar: Entscheidend ist der tatsächliche Produktionsort, nicht die Nationalität des Lieferanten. Auch wenn ein deutsches Unternehmen die Module ordnungsgemäß in Deutschland in den Verkehr bringt und nach deutschem Recht haftet, werden dadurch in Asien produzierte Module nicht zu 'deutschen Produkten'.
Muss der Käufer vor der Minderung eine Nachbesserungsfrist setzen?
Ja, grundsätzlich muss der Käufer dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung geben (§ 439 BGB). Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte eine Nachbesserungsfrist bis zum 16.04.2012 gesetzt, die ergebnislos verstrich. Erst danach war die Minderung des Kaufpreises zulässig.
Wie hoch darf der Minderungsbetrag sein?
Der Minderungsbetrag muss verhältnismäßig sein. Das OLG Brandenburg hatte keine Bedenken gegen einen Minderungsbetrag von 19.224 €, der den offenen Restkaufpreis von 15.185,27 € (ca. 5,7 % des Gesamtpreises) vollständig aufzehrte. Die Minderung richtet sich nach dem Verhältnis des Minderwerts zum vereinbarten Wert.
Gilt das Urteil auch für Werkverträge über PV-Anlagen?
Das OLG ließ offen, ob der Vertrag als Kauf- oder Werkvertrag einzustufen ist, da das Ergebnis in beiden Fällen gleich wäre: Auch beim Werkvertrag begründet eine Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit (hier: Herkunft der Module) einen Mangel, der zur Minderung berechtigt.
Was sollten Käufer bei der Vertragsgestaltung beachten?
Käufer, denen die Herkunft der Module wichtig ist, sollten dies ausdrücklich und präzise im Vertrag festhalten (z. B. 'Solarmodule mit Produktionsstandort Deutschland'). Eine allgemeine Bezeichnung wie 'Marke XY' reicht nicht aus. Nur eine klare Beschaffenheitsvereinbarung schützt vor der Lieferung von Modulen aus Billigproduktionsländern.
- Lassen Sie Herkunftsangaben schriftlich fixieren: Wenn Ihnen die Herkunft der PV-Module wichtig ist (z. B. 'Made in Germany'), bestehen Sie auf einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag. Mündliche Zusagen sind schwer beweisbar.
- Prüfen Sie die Module bei Lieferung: Kontrollieren Sie die Typenschilder und Produktionsnachweise der gelieferten Module sofort bei der Lieferung. Stimmt die Herkunft nicht, rügen Sie den Mangel unverzüglich schriftlich mit Fristsetzung zur Nachbesserung.
- Zahlen Sie den Restkaufpreis zunächst unter Vorbehalt: Wenn Sie einen Mangel vermuten, zahlen Sie offene Beträge unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung, um Ihre Gewährleistungsrechte nicht zu gefährden.
- Dokumentieren Sie alles: Bewahren Sie alle Vertragsunterlagen, Angebote, E-Mails und Lieferscheine auf. Im vorliegenden Fall war das Schreiben des Herstellers, das die asiatische Produktion bestätigte, entscheidend für den Erfolg der Minderung.
- Seien Sie vorsichtig mit Herkunftsangaben: Verwenden Sie in Angeboten und Verträgen keine Herkunftsbezeichnungen (z. B. 'deutsche Module'), die Sie nicht sicher einhalten können. Solche Angaben werden als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung ausgelegt.
- Prüfen Sie Ihre Lieferkette: Stellen Sie sicher, dass Ihre Lieferanten die vertraglich vereinbarten Produktionsorte einhalten. Holen Sie schriftliche Bestätigungen ein, um im Streitfall Ihre Sorgfaltspflicht nachweisen zu können.
- Klären Sie den Vertragstyp: Ob Kauf- oder Werkvertrag – in beiden Fällen haften Sie für Abweichungen von vereinbarten Beschaffenheiten. Gestalten Sie Ihre AGB so, dass Beschaffenheitsvereinbarungen klar definiert und begrenzt sind.
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